Datum: 24.10.2017

Onlinebanking: Gebühr für jede per SMS übersandte TAN unzulässig

Klage des vzbv erfolgreich

Person hält Handy vor Laptop, daneben steht ein Cappuccino

Quelle: anyaberkut - Fotolia.com

Eine Klausel, nach der einschränkungslos für jede Übersendung einer TAN per SMS im Onlinebanking eine Gebühr von 10 Cent erhoben wird, ist unzulässig. Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 25.07.2017. Geklagt hatte der vzbv gegen eine Kreissparkasse, auf deren Internetseite zum Onlinebanking aufgeführt war: „Jede smsTAN kostet 0,10 Euro, unabhängig vom Kontomodell“.

Der BGH stellt in seiner Begründung zunächst klar, dass die TAN ein personalisiertes Sicherheitsmerkmal und keinen Zahlungsdienst darstelle. Die TAN sei vielmehr Bestandteil eines solchen Zahlungsdienstes, nämlich des Onlinebankings. Dann aber könne die Ausgabe einer TAN nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 S. 1 BGB bespreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsvorgangs diene und insoweit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstrument fungiere, schlussfolgert der BGH. Geschehe dies nicht, sei die Ausgabe einer TAN nicht Teil der vertraglichen Hauptleistung und könne nicht Gegenstand einer Entgeltvereinbarung sein.

Die streitgegenständliche Klausel sah jedoch ein Entgelt von 0,10 € für jede TAN vor, die per SMS an den Kunden versendet wurde - unabhängig davon, ob die TAN für einen Zahlungsauftrag überhaupt erfolgreich eingesetzt wurde. Das Entgelt wurde also auch dann fällig, wenn die per SMS übermittelte TAN wegen zeitlichem Ablaufs ihrer Geltungsdauer nicht mehr eingesetzt werden konnte oder die TAN dem Kreditinstitut wegen technischer Fehlfunktionen nicht zuging.

Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Gebühr mit der Verpflichtung des Kreditinstituts, nämlich sicherzustellen, dass personalisierte Sicherheitsmerkmale (wie die TAN) nur dem berechtigten Nutzer zugänglich werden, vereinbar sei.

Der BGH hat das Urteil gleichwohl an das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, zurück verwiesen mit der Maßgabe, festzustellen, ob die Kreisparkasse die Klausel tatsächlich verwendet.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2017, Aktenzeichen XI ZR 260/15

Datum der Urteilsverkündung: 24.10.2017

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