Datum: 04.07.2016

Online-Partnerbörsen: Kündigung mit Hürden

vzbv klagt erfolgreich gegen missverständliche Klausel

recht-online_dating-fotolia_georgejmclittle_93184119.jpg

Quelle: georgejmclittle - fotolia.com

  • Kündigungsklauseln von Online-Partnerbörsen beschäftigen regelmäßig die Gerichte.
  • vzbv klagt erfolgreich gegen unklar formulierte Klausel des Dating-Portals eDates.de.
  • Rechtslage ändert sich ab Oktober zugunsten von Verbrauchern.

Zahlreiche Partnerbörsen im Internet versprechen, bei der Suche nach der neuen Liebe zu helfen. Mit wenigen Klicks ist die Anmeldung erledigt. Bei der Kündigung allerdings berichten Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder von Problemen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat jetzt erneut erfolgreich geklagt – gegen eine missverständliche Kündigungsklausel des Dating-Portals eDates.de. Ab Oktober 2016 wird das Kündigen generell leichter und laut Gesetz per einfacher E-Mail möglich sein.

„Mit dem Urteil hat das Gericht unterstrichen, wie wichtig klare und präzise Klauseln sind. Es kann nicht sein, dass Verbraucherinnen und Verbraucher wegen missverständlich formulierter Kündigungsklauseln an Verträge gebunden werden, die sie eigentlich beenden wollten“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv.

Vertragsklausel nicht klar verständlich

Im aktuellen Fall des Internetportals eDates.de konnten Verbraucher eine kostenpflichtige Premiummitgliedschaft buchen. Das Angebot ließ sich durch wenige Klicks freischalten, die Abbestellung aber war mit Hürden verbunden. Die Kündigung sollte laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) „in gesetzlich geregelter „Elektronischer Form“ z. B. per E-Mail“ erfolgen. Die Textform wurde ausgeschlossen. Mit Textform meint der Gesetzgeber Erklärungen, die ohne eigenhändige Unterschrift auskommen, wie es gerade bei einfachen E-Mails der Fall ist.

Aus Sicht des vzbv vermittelte diese Formulierung deshalb nicht klar und verständlich, wie Verbraucher tatsächlich kündigen können. So könnten sie eine einfache E-Mail für ausreichend halten. Der Portalbetreiber wollte aber, dass Verbraucher ihre unterschriebene Kündigungserklärung einscannen und per E-Mail absenden.

Das Landgericht München I urteilte nun, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt. Danach müssen Rechte und Pflichten in AGB möglichst klar, einfach und präzise dargestellt werden. Das sei hier nicht der Fall. Unter gesetzlich geregelter elektronischer Form sei eine Kündigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu verstehen. Dafür reiche eine einfache E-Mail aber gerade nicht, was jedoch nicht deutlich genug zum Ausdruck komme. Damit bestehe die Gefahr einer unbeabsichtigten Vertragsverlängerung. Außerdem sei es gesetzlich untersagt, dass Verbraucher bei einer Kündigung an eine strengere Form als die Schriftform – zum Beispiel den klassischen Brief mit eigenhändiger Unterschrift – gebunden werden.

Grundsatzurteil des BGH erwartet

Partnerbörsen, die die Kündigung an besondere Anforderungen knüpfen, beschäftigen regelmäßig die Gerichte. So wird der Bundesgerichtshof (BGH) voraussichtlich am 14. Juli 2016 über eine Kündigungsklausel des Betreibers der Internetseite elitepartner.de (Az. III ZR 387/15) verhandeln. Der Klausel zufolge war bei der Kündigung die elektronische Form ausgeschlossen, ein Telefax sollte hingegen möglich sein.

Neue Rechtslage ab Oktober

Ab Oktober wird das Kündigen für Verbraucher einfacher möglich sein. Die zugrundeliegende Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird verschärft: Kündigungen oder andere Erklärungen von Verbrauchern dürfen in AGB dann an keine strengere Form als die Textform geknüpft werden (§ 309 Nr. 13 BGB). Nach der neuen Gesetzeslage wäre eine Kündigung eines Premiumangebotes einer Partnerbörse auch mit einfacher E-Mail möglich.

Urteil des Landgerichts München I  vom 12.05.2016, Az. 12 O 17874/15

Datum der Urteilsverkündung: 12.05.2016
Aktenzeichen: 12 O 17874/15
Gericht: Landgericht München I

Downloads

Urteil des Landgerichts München I vom 12.05.2016, Az. 12 O 17874/15

Urteil des Landgerichts München I vom 12.05.2016, Az. 12 O 17874/15

Ansehen
PDF | 227.23 KB

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Zu sehen ist auf hellem Grund der rot gezeichnete Rahmen eines Telefonhörers.

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525

Kontakt

Heiko Dünkel

Heiko Dünkel

Leiter Team Rechtsdurchsetzung

info@vzbv.de +49 30 258 00-0