- Gesetz fordert verständliche und leicht auffindbare Angaben über die Bereitschaft zur Teilnahme an einer neutralen Schlichtung.
- Bereitschaft zur Schlichtung „im Einzelfall“ ist unzureichend.
- Unternehmen muss klare Kriterien für die Teilnahme an einer Schlichtung nennen.
Online-Anbieter müssen auf ihrer Internetseite klar und eindeutig darüber informieren, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen. Die Aussage, das Unternehmen könne „im Einzelfall“ einer Schlichtung zustimmen, reicht nicht aus. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Bünting E-Commerce GmbH & Co KG entschieden.
Im Impressum des Online-Shops myTime.de gab das Unternehmen den Hinweis: „Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichterstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden.“
Teilnahme an Schlichtung muss transparent sein
Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass das Unternehmen mit dieser Formulierung gegen seine Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verstieß. Danach müssen Unternehmen, die gesetzlich nicht zur Teilnahme an einer Schlichtung verpflichtet sind, klar und verständlich darüber informieren, inwieweit sie bereit sind, freiwillig an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Dadurch sollen Kunden schon vor Abgabe einer Bestellung erfahren, wie sich das Unternehmen im Fall von Streitigkeiten verhält.
Kriterien müssen deutlich benannt werden sein
Die Erklärung, sich „im Einzelfall“ zu einer Teilnahme an einer neutralen Schlichtung bereitzufinden, ist nach Auffassung des BGH nicht ausreichend klar und verständlich. Sie lasse offen, von welchen Kriterien das Unternehmen seine Entscheidung zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren abhängig mache. Wenn ein Unternehmen nur in bestimmten Fällen an einer Schlichtung mitwirken wolle, müsse es dafür „trennscharfe Kriterien“ nennen, beispielswiese Streitober- oder -untergrenzen oder die Einschränkung auf Verträge über bestimmte Waren oder Dienstleistungen.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.08.2019, Az. VIII ZR 265/18
Datum der Urteilsverkündung: 30.09.2019