Datum: 19.09.2019

Nutzungswechselgebühr als nicht umlagefähige Verwaltungskosten

Urteil des AG Münster vom 12.09.2019 (6 C 1738/19)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Nutzerwechselgebühr wegen einer Zwischenablesung kann nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis. Der Vermieter wollte der Mieterin die Kosten für die Nutzerwechselgebühr wegen einer Zwischenablesung auferlegen. Der Vermieter verwies insofern auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach die Mieterin die Nutzerwechselgebühr zu zahlen habe. Die Mieterin weigerte sich jedoch, dem Begehren des Vermieters nachzukommen. Daraufhin erhob dieser Klage.

Das Amtsgericht Münster entschied gegen den Vermieter. Es entschied, dass ein Anspruch auf Zahlung der Nutzerwechselgebühr nicht bestehe. Die entsprechende Regelung im Mietvertrag sei unwirksam. Eine formularvertragliche Auferlegung der

Kosten für die Nutzerwechselgebühr aufgrund einer Zwischenablesung können nicht dem Mieter formularvertraglich dem Wohnraummieter auferlegt werden, da es sich nicht um Betriebskosten, sondern um Verwaltungskosten handele. Verwaltungskosten seien aber nicht betriebsbezogen und deshalb nicht umlagefähig.

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Datum der Urteilsverkündung: 19.09.2019

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