Eine sogenannte „Null-Prozent-Finanzierung“ ist kein Verbraucherdarlehen. Tritt der Verbraucher somit beispielsweise vom Kaufvertrag zurück, muss er der Bank dennoch den Kreditbetrag zurückzahlen.
Ein Verbraucher hatte in einem Baumarkt zwei Türen erworben und den Kaufpreis finanzieren lassen. Für den Ratenkauf war keine Zinszahlung vereinbart worden („Null-Prozent-Finanzierung“). Aufgrund diverser Mängel – deren Behebung nur unwesentlich weniger gekostet hätte als die Türen selbst – war er vom Kaufvertrag zurückgetreten und war der Meinung, er müsse ebenfalls den Kredit nicht zurückzahlen („verbundene Verträge“).
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Verbrauchers zurückgewiesen. Für den Einwendungsdurchgriff sei Voraussetzung, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliege. Der Verbraucher schulde dem Kreditgeber jedoch kein Entgelt (zum Beispiel Zinsen, Disagio etc.) für die Nutzung des Kredits. Eine Null-Prozent-Finanzierung sei somit kein Verbraucherkreditvertrag, das heißt kein entgeltlicher Darlehensvertrag. Daran ändere auch die Differenz zwischen dem Kreditbetrag (in Höhe von knapp 6.400 Euro) und dem von der Bank an den Baumarkt ausgezahlten Betrag (in Höhe von knapp 6.000 Euro) nichts. Der Verbraucher hatte argumentiert, dass darin Kosten enthalten seien und die Finanzierung für ihn somit doch „entgeltlich“ gewesen sei.
Für Verbraucher bedeutet dies, dass gewisse Schutzregeln bei sogenannten Null-Prozent-Finanzierungen nicht greifen und er beispielsweise auch beim Rücktritt vom Kaufvertrag den Kredit zurückzahlen müsste.
Datum der Urteilsverkündung: 30.09.2014