Wer mit seinem Handy weder telefoniert noch SMS schreibt, darf dafür nicht zur Kasse gebeten werden. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Schleswig-Holsteinische OLG das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29.11.2011 gegen mobilcom-debitel.
Knapp 5 Euro verlangt mobilcom-debitel von seinen Kunden, wenn diese über drei Monate hinweg ihr Handy nicht benutzen. Eine solche „Nichtnutzergebühr“ ist neben den Vertragskosten zusätzlich zu zahlen.
Nach Überzeugung des Gerichts stellt dies eine „Strafzahlung“ dar: ein Entgelt wird verlangt, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erbracht wird. Die Klausel benachteilige die Handynutzer unangemessen und sei damit unzulässig. Die Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) wurde damit auch in der Berufungsinstanz bestätigt.
Regelung einer „Pfand-Gebühr“ ebenfalls unzulässig
Der vzbv hatte auch die Erhebung einer „Pfand-Gebühr“ für die SIM-Karte von mobilcom-debitel beanstandet. Das Gericht stellte fest, dass der Mobilfunkanbieter keine Leistung an den Kunden erbringe, sondern mit Hilfe des Betrages von rund 10 Euro-, nur die Rückgabe der SIM-Karte durchsetzen wolle.
Nach Auffassung des Gerichts ist diese Gebühr bereits intransparent, denn für den Kunden sei nicht klar, ob diese Gebühr auch nach verspäteter Rückgabe der Karte erstattet werde. Ferner benachteilige sie den Kunden unangemessen und stelle eine unzulässige Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs dar, schließlich sei eine gebrauchte SIM-Karte wirtschaftlich wertlos.
Datum der Urteilsverkündung: 03.07.2012