LG Kiel vom 22.05.2014 (4 O 95/13) – nicht rechtskräftig
Ein Mobilfunkunternehmen darf kein Pfand für die SIM-Karte verlangen. Das hat das Landgericht Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die mobilcom-debitel GmbH entschieden.
Das Unternehmen hatte pro SIM-Karte ein Pfand von 9,97 Euro erhoben. Laut Geschäftsbedingung sollte das Pfand nach Vertragsende mit der Endabrechnung in Rechnung gestellt werden, sofern der Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen zurücksendet. Um das Pfand zurückzubekommen, mussten Kunden die Karte auf eigene Kosten an das Unternehmen schicken.
Das Unternehmen habe kein berechtigtes Interesse daran, die Rückgabe der Karten mit einem Pfand abzusichern, entschieden die Richter. Denn die deaktivierten SIM-Karten waren wertlos und wurden vernichtet. Die Rückgabe sei auch nicht erforderlich, um einen Missbrauch zu verhindern. Der Versand der Karten per Post würde das Missbrauchsrisiko eher noch erhöhen.
Das Gericht entschied außerdem: Das Unternehmen muss dem vzbv Auskunft über die Einnahmen erteilen, die es mit einer anderen, ebenso unzulässigen Gebühr erzielt hat. 4,95 Euro hatte mobilcom-debitel von Kunden kassiert, wenn diese über drei Monate hinweg ihr Handy nicht benutzten. Diese Strafe fürs „Nichttelefonieren“ war nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts rechtswidrig. Der vzbv will erreichen, dass mobilcom-debitel die damit erzielten Gewinne an den Bundeshaushalt abführen muss. Die Auskunft über die Höhe der erzielten Einnahmen, zu der das Unternehmen verurteilt wurde, ist dazu der erste Schritt.
Datum der Urteilsverkündung: 22.05.2014