- Unternehmen wollte Preiserhöhungen bis zu 5 Prozent ohne Widerspruchsmöglichkeit durchsetzen.
- Einseitige Vertragsänderungen ohne Kündigungsmöglichkeit verstoßen gegen EU-Richtlinie.
- Richter: „Eine Preiserhöhung von 5 Prozent kann für manchen Kunden erheblich sein.“
Ein Mobilfunkanbieter muss Kunden bei Preiserhöhungen prinzipiell ein Widerspruchsrecht einräumen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Mobilfunkanbieter Drillisch Online AG entschieden.
„Nach EU-Recht sind einseitige Preiserhöhungen nur zulässig, wenn Kunden im Gegenzug den Vertrag kündigen dürfen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Eine Geringfügigkeitsschwelle gibt es dabei nicht. Sonst könnten Anbieter ihre Preise willkürlich und mehrfach hintereinander erhöhen.“
Kein Freibrief für Preiserhöhungen bis zu 5 Prozent
In seinen Geschäftsbedingungen hatte sich der Mobilfunkanbieter vorbehalten, die Preise während der Vertragslaufzeit zu ändern. Für Preiserhöhungen bis zu 5 Prozent stand den Kunden weder ein Widerspruchs- noch ein Kündigungsrecht zu. Somit hätten sie Preiserhöhungen bis zu 5 Prozent zahlen müssen, ohne etwas dagegen tun zu können.
Verstoß gegen EU-Recht
Das OLG Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Vertragsklausel gegen die Universaldienstrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2009/136/EG) verstößt. Danach haben Verbraucher das Recht, sich vom Vertrag zu lösen, wenn der Anbieter einseitig die Vertragsbedingungen ändert.
Die strittige Klausel ist damit nicht vereinbar, entschied das OLG Frankfurt am Main. Das Recht der Verbraucher, sich bei Preiserhöhungen vom Vertrag zu lösen, sei nicht an eine bestimmte Höhe der Preisänderung geknüpft. Zudem stellten die Richter fest: „Eine Preiserhöhung von 5 Prozent ist nicht wenig und kann für manchen Kunden erheblich sein.“
Androhung einer Sperre darf per E-Mail erfolgen
Als wirksam sah das Gericht dagegen eine Klausel an, nach der das Unternehmen bei Zahlungsverzug eine Anschlusssperre per Textform androhen darf. Das Telekommunikationsgesetz sehe zwar eine "schriftliche" Sperrandrohung vor. Ein eigenhändig unterschriebener Brief sei dafür aber nicht erforderlich. Eine E-Mail sei ausreichend.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 9.04.2020, Az. 1 U 46/19 – nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 11.06.2020