Datum: 06.03.2019

Lebensmittel: Ursprungsland auf Werbeschildern muss stimmen

Netto wegen irreführender Herkunftsangaben bei Obst und Gemüse verurteilt

Personen stehen in Gemüseabteilung eines Supermarktes

Quelle: Syda Productions - AdobeStock

  • Auf Werbeschildern standen falsche Ursprungsländer.
  • vzbv verklagt Netto erfolgreich auf Unterlassung.
  • Landgericht Amberg: Verbraucher verlassen sich auf die Angaben auf Schildern im Supermarkt.

Das Landgericht Amberg hat der Netto Marken-Discount AG & Co. KG untersagt, auf Regal- und Hängeschildern mit falschen Herkunftsländern von Obst und Gemüse zu werben. Gegen den Discounter hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt.

„Angaben auf Werbeschildern, die von der Decke hängen oder an Regalen angebracht sind, müssen stimmen“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. „Ein Unternehmen kann sich nicht damit herausreden, dass nur die Angaben auf der Verpackung maßgeblich sind.“

Angeblich ägyptische Trauben kamen aus Indien

Netto hatte in einer Filiale in Frankfurt am Main auf Schildern mit unzutreffenden Herkunftsangaben für Obst und Gemüse geworben. Die Kartoffeln kamen nicht aus Italien, sondern aus Frankreich, die Minitomaten statt aus den Niederlanden aus Spanien. Die vermeintlich spanischen Pfirsiche stammten aus Italien, die Trauben wurden nicht in Ägypten, sondern in Indien geerntet. Das konnten Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch erst bei genauem Lesen der Verpackungen erkennen. Dort war das richtige Ursprungsland genannt.

Falsche Angaben zum Ursprungsland sind irreführend

Trotz der falschen Angaben behauptete Netto, es liege keine Irreführung vor. Der durchschnittliche Verbraucher wisse, dass allein die Verpackungsbeschriftung maßgeblich sei.

Das Gericht stellte klar: Die korrekte Angabe auf der Verpackung berechtigt ein Unternehmen noch lange nicht dazu, auf Schildern mit einem falschen Ursprungsland zu werben. Die Herkunft eines Lebensmittels sei für viele ein wichtiges Kriterium für die Kaufentscheidung. Dabei verlasse sich der durchschnittliche Verbraucher auf die Angaben auf Schildern, die von der Decke hängen oder an Regalen angebracht sind. Er müsse nicht mehrfach nachlesen, um nach dem Ursprungsland zu forschen.

Urteil des Landgerichts Amberg vom 28.01.2019 (41 HK O 784/18), nicht rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 06.03.2019

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Urteil des Landgerichts Amberg vom 28.01.2019 (41 HK O 784/18) | nicht rechtskräftig

Urteil des Landgerichts Amberg vom 28.01.2019 (41 HK O 784/18) | nicht rechtskräftig

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