Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 27.04.2006 (5 U 176/05)
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Das Schleswig-Holsteinische OLG hat entschieden, dass die Kündigung eines langjährigen Darlehensvertrages wegen eines Rückstandes mit nur drei Zinsraten mit 1,77 % auf die Darlehensschuld zumindest dann wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam ist, wenn das Darlehen grundpfandrechtlich gesichert ist und keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Darlehensnehmers bestehen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar hatte bei seiner Hausbank ein Darlehen über 35.000 € aufgenommen. Das Darlehen wurde durch eine Grundschuld gesichert. Nachdem das Ehepaar 6 Jahre seiner Verpflichtung zur Ratenzahlung immer fristgerecht nachgekommen war, gerieten sie vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten und konnten 3 Monatsraten i.H.v. insgesamt 635 € nicht rechtzeitig zahlen.
Daraufhin kündigte die Bank den Darlehensvertrag und verlangte die Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta zuzüglich einer Vorfälligkeitsentschädigung. Das Ehepaar zahlte zunächst an die Bank, verlangte dann aber im Klagewege Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.
Das Gericht hat ausgeführt, dass gerade bei langjährigen Geschäftsbeziehungen eine umfassende Abwägung vorzunehmen sei, bei der weniger einschneidende Alternativen zur Kündigung - wie etwa eine Nachbesicherung - zu prüfen seien. Dies soll nach Auffassung des Gerichts vor allem dann gelten, wenn der Darlehensnehmer mit einem derart geringen Betrag in Rückstand geraten, das Darlehen durch eine Grundschuld abgesichert und die Rückzahlung bisher immer fristgerecht erfolgt ist, wie dies vorliegend der Fall gewesen war.
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Datum der Urteilsverkündung: 27.04.2006