- Bank warb im Internet für Ratenkredit mit einem Zinssatz „schon ab 2,69%“.
- Pflichtangaben wie Effektivzins und Laufzeit sowie ein repräsentatives Kreditbeispiel nannte die Bank erst in einer kleinen Fußnote auf der Folgeseite.
- LG Düsseldorf: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
Eine Bank darf für Kredite im Internet nicht mit einem Best-Zinssatz werben, die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den Konditionen aber lediglich in einer winzigen Fußnote auf der Folgeseite platzieren. Das hat das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Santander Consumer Bank AG entschieden.
Die Bank hatte auf ihrer Internetseite für den Ratenkredit BestCredit „schon ab 2,69%1 eff. Jahreszins“ geworben und den Bestzinssatz deutlich hervorgehoben. Nach der Preisangabenverordnung müssen Banken neben dem Effektivzins den Nettokreditbetrag, den Sollzins und die Laufzeit angeben sowie die Konditionen für ein repräsentatives Kreditbeispiel nennen. Die vorgeschriebenen Angaben hatte die Bank allerdings in einer winzigen Fußnote versteckt. Um sie am Bildschirm lesen zu können, mussten die Kunden nach unten auf die Folgeseite scrollen. Erst dann konnten sie zum Beispiel erfahren, dass der Effektivzins im repräsentativen Beispiel für einen Kredit mit 48 Monaten Laufzeit 5,99 Prozent betrug - und damit mehr als doppelt so hoch war wie der werbewirksam herausgestellte Topzinssatz.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Kreditwerbung unzulässig ist. Die Preisangabenverordnung verlange, dass die Pflichtangaben in „klarer, eindeutiger und auffallender Weise“ dargestellt werden. Statt die Pflichtangaben also hervorzuheben, habe die Bank diese lediglich in einer Fußnote genannt, in wesentlich kleinerer Schriftgröße als die Bestzins-Angabe und zu weit davon entfernt platziert. Dies sei nicht ausreichend.
Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Santander Consumer Bank ihre zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen hat.
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.03.2018, Az. 12 O 222/17
Datum der Urteilsverkündung: 28.06.2019