Urteil des BGH Karlsruhe vom 23.09.2003 (XI ZR 135/02), rechtskräftig
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Ein Verbraucherkredit und die damit finanzierte Immobilie können ein verbundenes Geschäft darstellen, wenn der Kreditvertrag nicht durch ein Grundpfandrecht abgesichert ist. Damit konnte der Kreditnehmer in diesem Fall Einwendungen gegen das Immobiliengeschäft (hier: Nichtigkeit des Vertrages) auch dem Kreditgeschäft entgegenhalten.
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Datum der Urteilsverkündung: 23.09.2003