Datum: 18.11.2009

Keine Telefonwerbung ohne aktive Zustimmung des Kunden

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

LG Berlin vom 18.11.2009 (4 O 90/09) - rechtskräftig

Zeitungsverlage dürfen den Werbern von Abonnenten auf dem Bestellcoupon keine vorformulierte Erklärung unterschieben, mit der sie der Nutzung ihrer Daten für Telefon- und E-Mail-Werbung zustimmen. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Ullstein-Verlag entschieden.

Der Bestellcoupon der Berliner Morgenpost enthielt für Werber eines neuen Abonnenten neben der anzukreuzenden Werbeprämie eine vorformulierte Einwilligungserklärung. Darin erklärte sich der Kunde damit einverstanden, dass die Zeitung seine Daten für Werbezwecke nutzt, sie von Dritten verarbeiten lässt und er schriftlich, per Telefon und per E-Mail über weitere Angebote des Springer-Verlags informiert wird.

Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz. Danach reicht eine untergeschobene Erklärung für Telefon- und E-Mail-Werbung nicht aus. Diese Werbung sei nur erlaubt, wenn der Kunde dafür eine separate Einwilligungserklärung unterschreibt oder durch Ankreuzen eines Kästchens aktiv zustimmt ("Opt-In"). In der strittigen Klausel wurde dem Kunden dagegen nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt, die Passage zu streichen oder abzuwählen. Außerdem monierten die Richter, dass die Klausel nicht vom übrigen Text hervorgehoben war, wie es das Datenschutzgesetz fordert.

Datum der Urteilsverkündung: 18.11.2009

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Urteil des Landgerichts Berlin | Az. 4 O 40/09

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