Banken dürfen neben der Vereinnahmung eines Sollzinses kein weiteres laufzeitunabhängiges Entgelt für Verbraucherdarlehen erheben (hier: geduldete Überziehung).
Der vzbv hatte die Deutsche Bank wegen der Verwendung einer Gebührenklausel bei geduldeten Überziehungen für Verbraucher auf Unterlassung verklagt. Nachdem das Landgericht zuvor die Klage abgewiesen hatte, urteilte das OLG Frankfurt im Sinne des vzbv und verbot die Nutzung der Klausel.
Die Bank stellte Kunden, bei denen sie eine Überziehung duldete, quartalsweise „Kosten“ in Höhe von 6,90 Euro in Rechnung. Für die Überziehung selbst wurde ein Zinssatz (2012) von 16,50 Prozent verlangt. Sollten die berechneten Sollzinsen geringer als 6,90 Euro im Quartal ausfallen, wäre der Betrag in Höhe von 6,90 Euro dennoch angefallen. Lediglich wenn die Sollzinsen mehr als 6,90 Euro im Quartal betragen sollten, wären die „Kosten“ nicht in Rechnung gestellt worden. Dies bedeutete, dass beispielsweise Kunden selbst dann 6,90 Euro bezahlen mussten, wenn sie lediglich mit 1 Cent und auch nur für einen Tag in der geduldeten Überziehung waren.
Nach Meinung des Gerichts war die Klausel – anders als von der Bank im Verfahren behauptet – der Inhaltskontrolle nicht entzogen. Es handele sich vielmehr um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Die Klausel halte der Inhaltskontrolle nicht stand und sei damit unwirksam. Die neben der Vereinbarung eines Sollzinssatzes vorgesehene Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts (nämlich 6,90 Euro pro Quartal) für die Gewährung eines Verbraucherdarlehens (hier: geduldete Überziehung) sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteilige die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen. Die Sache ist beim Bundesgerichtshof unter dem Az.: XI ZR 9/15 anhängig.
Datum der Urteilsverkündung: 04.12.2014
Aktenzeichen: 1 U 170/13
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
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