Eine Bank darf für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) keine Zusatzvereinbarung verlangen, nach der ein Kunde mit der Umstellung auf das P-Konto den Dispokredit verliert, seine Kreditkarten nicht mehr nutzen und auch am Lastschriftverfahren nicht mehr teilnahmen kann. Das hat das Landgericht Köln in nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparkasse Leverkusen entschieden.
Die Klausel hätte für den Kunden unter anderem bedeutet, dass er kein Bargeld mehr am Automaten erhält und Rechnungen nicht mehr per Einzugsermächtigung zahlen kann. Der vzbv hatte außerdem eine Klausel angegriffen, nach der der Inhaber eines P-Kontos über seine Pfändungsfreibeträge nur verfügen kann, soweit ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto vorhanden ist. Die Sparkasse Leverkusen hatte während des Verfahrens den Unterlassungsanspruch des vzbv anerkannt, die Zusatzvereinbarung zum P-Konto geändert und die beanstandeten Klauseln entfernt.
Datum der Urteilsverkündung: 09.12.2011