Datum: 13.02.2014

Keine erneute Schadensersatzklage bei behauptetem Fehler des gleichen Prospekts

urteile-vzbv-fotolia_45599622.jpg

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des OLG München vom 13.02.2014 (19 U 4042/13)

Ist ein Schadensersatzanspruch aufgrund behaupteter Prospektfehler rechtskräftig abgewiesen worden, ist eine weitere Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen anderer Prospektfehler des gleichen Prospekts nicht zulässig.

Ein Anleger hatte Schadensersatz für eine Kapitalanlage aufgrund eines behaupteten Prospektfehlers verlangt. Die Klage war abgewiesen worden. Er hatte später noch einmal Klage wegen eines weiteren behaupteten Fehlers im selben Verkaufsprospekt erhoben.

Das OLG München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz (Abweisung der Klage) und wies die Berufung zurück. Der BGH habe bereits am 22. Oktober 2013 (XI ZR 42/12) geurteilt, dass ein Anleger, dessen Schadensersatzklage wegen eines behaupteten Beratungsfehlers rechtskräftig abgewiesen worden sei, keine zweite Klage wegen eines weiteren behaupteten Fehlers im gleichen Beratungsgespräch erheben könne. Das Beratungsgespräch sei ein einheitlicher Lebensvorgang, der nicht in einzelne Pflichtverletzungen aufgespalten werden könne.

Auch hinsichtlich der verschiedenen Prospektfehler verhalte es sich nach Ansicht des Gerichts genauso. Es komme für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nicht auf die wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern darauf, welche Gesamtaussage der Prospekt vermittelt. Der Anleger könne anderenfalls durch Ergänzung einzelner Tatsachen die behauptete unzureichende Aufklärung durch den Prospekt wiederholt zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren machen. Dies wäre der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden nicht förderlich.

Datum der Urteilsverkündung: 13.02.2014

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option: