Urteil des OLG Oldenburg vom 28.05.2009 (14 U 60/08)
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Vermittelt ein Anlageberater Kredite im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungen bei ein und derselben Bank kann es sich dabei auch um verbundene Geschäfte handeln, wenn der Vermittler nicht in dauerhafter Geschäftsbeziehung zur Bank steht.
Ein Anlageberater hatte ein Ehepaar ungebeten in deren Wohnung aufgesucht und Beteiligungen an einem Immobilienfonds vermittelt. Zudem hatte er die Anteilsfinanzierung über eine Bank vermittelt. Der Ehemann hat später die Darlehensverträge widerrufen und die Bank auf Freistellung von den Krediten verklagt.
Das Oberlandesgericht Oldenburg gab dem Kläger recht. Es handele sich um eine Haustürsituation, zudem stelle der Darlehensvertrag einen untrennbaren Bestandteil des Anlagemodells dar. Er sei vom Anlageberater vermittelt worden, die Bank müsse sich dessen Verhalten somit zurechnen lassen. Der Widerruf sei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach dem Haustürwiderrufsgesetz möglich, zumal die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sei.
Durch die Bejahung eines verbundenen Geschäftes war der Verbraucher nicht zur Rückzahlung des Darlehensbetrages, sondern lediglich zur Zug-um-Zug-Abtretung aller Ansprüche aus der Fondsbeteiligung gegen Freistellung aus dem Kreditverhältnis verpflichtet.
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Datum der Urteilsverkündung: 28.05.2009