Datum: 19.03.2013

Keine Bankhaftung für treuwidriges Verhalten des Kapitalanlegers

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des BGH vom 19.03.2013 ( XI ZR 46/11)

Ein Kapitalanleger, der zusammen mit seinem Kreditvermittler dem Kreditgeber die Verwendung des Darlehensbetrages verschwiegen hat, kann sich nicht darauf berufen, dass der Kreditgeber einen Wissensvorsprung über die Kapitalanlage gehabt habe, den er ihm hätte mitteilen müssen.    

Ein Ehepaar hatte eine Versicherungsgesellschaft wegen fehlerhafter Anlageberatung verklagt. Ein unabhängiger Kreditvermittler hatte seinerzeit bei der Versicherung Unterlagen für ein Kapitalanlagemodell bei der Firma G. eingereicht und die Versicherung es abgelehnt, Finanzierungen dafür zu übernehmen. Unter anderem hatten die Mitarbeiter der Versicherung als auch der Gerlach-Report in einem Artikel die Anlage negativ beurteilt. Das Ehepaar hatte sich auf Anraten des Kreditvermittlers ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen bei der Versicherung besorgt, welches durch eine gleichzeitig abzuschließende Lebensversicherung getilgt werden sollte. Der Verwendungszweck war mit „Umschuldung“ beziehungsweise „sonstige Geldbeschaffung“ angegeben worden. Das Ehepaar hatte wahrheitswidrig außerdem bestätigt, dass das Darlehen zur vorgezogenen Erbauszahlung der Tochter dienen sollte. Tatsächlich war ein Teil des Geldes für eine Kapitalanlage (Schneeballsystem) bei der durch die Versicherung negativ beurteilte Firma aufgewandt worden. Die Eheleute hatten nach Einstellung der Zahlungen durch die Firma zunächst erfolglos den Kreditvermittler und dann auch die Versicherungsgesellschaft verklagt.

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Kreditgebers. Dieser hafte dem Ehepaar gegenüber nicht wegen Verletzung einer Hinweispflicht, die sie wegen eines konkreten Wissensvorsprungs zu den Risiken der von den Klägern gezeichneten Kapitalanlage getroffen habe. Zwar stehe eine finanzierende Bank für Fehlverhalten eines als Verhandlungsgehilfen eingesetzten selbstständigen Vermittlers ein, soweit dieses den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrags betrifft. Pflichtverletzungen des Kreditvermittlers wegen unterbliebener Erkundigungen und fehlender Hinweise zu Risiken der finanzierten Kapitalanlage beträfen hingegen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und lägen damit im Grundsatz außerhalb des Pflichtenkreises einer finanzierenden Bank.

Über einen eigenen, zur Aufklärung über die Risiken der konkreten Kapitalanlage verpflichtenden Wissensvorsprung verfüge die beklagte Kreditgeberin schon deswegen nicht, weil ihr eine Verwendung der Darlehensvaluta für eine solche Kapitalanlage bei der G. nicht bekannt war.

 

 

Datum der Urteilsverkündung: 19.03.2013

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