Datum: 26.02.2013

Keine Auskunftspflicht des selbständig tätigen Schuldners über erwirtschaftete Gewinne

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des BGH vom 26.02.2013 (IX ZB 165/11)

Der selbständig tätige Schuldner muss über während der Wohlverhaltensphase erwirtschaftete Gewinne aus seiner selbständigen Tätigkeit keine Auskunft geben.

Ein Insolvenzgläubiger hatte beantragt, einem selbständig tätigen Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, da er angeblich seine aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen dem Treuhänder gegenüber nicht offengelegt hätte. Das Gericht wies den Antrag zurück. Hiergegen hatte der Gläubiger erfolglos sofortige Beschwerde und nunmehr Rechtsbeschwerde eingelegt.

Der Bundesgerichtshof verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Der Schuldner sei in der Wohlverhaltensphase ausschließlich selbständig tätig gewesen. Die Einnahmen hieraus fielen demnach nicht unter die Abtretungserklärung, damit er seiner Pflicht aus § 295 Abs. 2 InsO nachkommen könne. Daher könnten sie auch in der Regel als unpfändbar angesehen werden. Es sei unerheblich, ob er als Selbständiger einen Gewinn erzielt habe oder dieser hätte höher ausfallen können. Es obliege ihm, seine Gläubiger so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Daher seien seine Ausbildung und sein beruflicher Werdegang mitzuteilen, so dass ein fiktives Einkommen errechnet werden könne. Auskünfte über den erzielten Gewinn seien nicht zu erteilen und insofern stelle die Nichterteilung auch keine versagungswürdige Pflichtverletzung dar.

Datum der Urteilsverkündung: 26.02.2013

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