Ein frustrierender Rückkaufswert der eigenen Lebensversicherung in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung berechtigt bei rechtmäßiger Belehrung und hinreichenden Informationen nicht zum Widerruf.
Es klagte ein Versicherungsnehmer in der Berufungsinstanz gegen eine Versicherungsgesellschaft, um rückwirkend seine Lebensversicherung zu widerrufen und die geflossenen Beiträge in Höhe von knapp 10.000 DM zurückzuerlangen.
Die Lebensversicherung wurde 1999 in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung abgeschlossen. Nachdem der Kläger wiederholt mit der Zahlung der vereinbarten Versicherungsbeiträge in Verzug geriet, leitete die Gesellschaft ein Mahnverfahren ein und kündigte den Vertrag schließlich. Sie verrechnete den Rückkaufswert (ungefähr 5.500 DM) mit dem Beitragsrückstand und zahlte ihm die übrige Summe in Höhe von rund 1.300 DM aus.
Sein Recht zum Widerruf begründete der Versicherungsnehmer mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und fehlenden Informationen bei Vertragsschluss. Das Versicherungsunternehmen konnte jedoch darlegen, dass die Informationen über Chancen und Risiken der Anlageform hinreichend vermittelt wurden. Hinsichtlich des Rücktrittsrechts sei die Belehrung über die Möglichkeit „schriftlich“ zurückzutreten nicht irreführend.
Das für die Belehrung geltende Transparenzgebot sei zudem nicht dadurch verletzt, dass sie einen Verweis auf einen Paragraphen der Versicherungsbedingungen enthält, in dem weitere Informationen über ein Widerspruchsrecht enthalten sind für den Fall, dass der Antragsteller die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
Die Klage wurde daher im Ergebnis abgewiesen.
Datum der Urteilsverkündung: 15.08.2017