Datum: 17.10.2018

Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2018 (VIII ZR 94/17)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Stimmt der Mieter einer Wohnung einer vom Vermieter verlangten Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zu, so steht dem Mieter ein Recht, die erklärte Zustimmung nach Maßgabe der Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen zu widerrufen, nicht zu.

Der Kläger, ein Mieter, dessen Vermieter unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel dazu aufforderte, einer Erhöhung der Nettokaltmiete zuzustimmen, hatte zunächst die begehrte Zustimmung abgegeben. Kurz darauf jedoch erklärte er den Widerruf dieser Zustimmung. Die erhöhte Miete zahlte der Mieter danach nur unter Vorbehalt und verlangte vor Gericht die Rückzahlung. Sowohl das erstinstanzliche Amts- als auch das berufungsinstanzliche Landgericht gaben dem Mieter jedoch nicht Recht. Dies wurde nun auch vom BGH bestätigt, der die Revision des Mieters zurückwies. Er führte aus, dass ein Vermieter, der per Post die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt, nicht über ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften hinweisen muss, die daraufhin erteilte Zustimmung zur Erhöhung nicht widerrufen werden kann. Der BGH verneint ausdrücklich, dass diese Situation vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen erfasst ist. Der BGH gab zu erkennen, dass sich der Wortlaut des § 312 IV S. 1 BGB auch auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum erstreckt, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift jedoch wegen der Spezialvorschriften bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete eingeschränkt ist.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 17.10.2018

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