Datum: 23.12.2015

Kein Angebot ausländischer Versandapotheken an deutsche Ärzte zum Direktbezug verschreibungspflichtiger Medizinprodukte

Urteil des LG Düsseldorf vom 23.12.2015 (14c O 121/14)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine niederländische Apotheke bot einem Gynäkologen den direkten Bezug verschreibungspflichtiger Medikamente und Medizinprodukte an, womit diese gegen Verbraucherschutzgesetze verstieß.

Ein Unternehmensverband klagte gegen eine niederländische Versandapotheke, welche Werbeschreiben an gynäkologische Praxen in Deutschland verschickt hatte. Darin bot sie den Verkauf verschreibungspflichtiger Kontrazeptiva und Intrauterinpessare an. Nach einer durch den Verband erfolgten Abmahnung lehnte die Apotheke es ab, eine Unterlassungserklärung abzugeben, woraufhin der Verband klagte.

Das Gericht entschied, dass die Versandapotheke mit ihrem Werbeschreiben eine sogenannte Erstbegehungsgefahr für die Mitwirkung an einer Zuwiderhandlung gegen verbraucherschützende Normen des Apothekengesetzes geschaffen habe. Demnach darf es keine geschäftlichen Verbindungen oder Absprachen zwischen Ärztinnen und Apothekenpersonal geben, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Sinn dieser Regelung ist der Erhalt der Wahlfreiheit der Patienten in Bezug auf die Apotheke, der Kontrollfunktion des Apothekers bei der Belieferung von Verschreibungen und die Gewährleistung, dass sich der Arzt bei der Arzneimittelwahl ausschließlich von medizinischen Erwägungen und seinem ärztlichen Gewissen leiten lässt. Gerade auf eine solch verbotene Absprache legt es das Schreiben aber an.

Durch den direkten Bezug angebotener Produkte von der Apotheke trüge der Arzt das alleinige Absatzrisiko, wodurch ein Interessenkonflikt entstünde, durch die mangelnde Wahlfreiheit der Patienten würden diese der Apotheke indirekt zugeführt und die unabhängige Kontrollfunktion des Apothekers würde umgangen.

Datum der Urteilsverkündung: 23.12.2015

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