Urteil des BGH vom 13.06.2008 (V ZR 114/07)
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Die Beweislast für eine Verletzung der Beratungspflicht bei einem finanzierten Immobilienerwerb trägt der Käufer. Im vorliegenden Fall ging es um eine fehlerhafte Musterrentabilitätsberechnung.
Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Käufer einer Steuersparimmobilie die Beweislast dafür trägt, dass der Verkäufer seine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt hat. Allein die Vorlage eines unvollständigen und fehlerhaften Berechnungsbeispiels zu Ermittlung eines monatlichen Eigenaufwandes ist dafür nicht ausreichend.
Grundsätzlich verpflichtet der Beratungsvertrag den Verkäufer zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind. Bei dem Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken sind dies vor allem die Aufwendungen, die der Interessent erbringen muss, um das Objekt mit seinen Mitteln erwerben und erhalten zu können. Die Ermittlung des Eigenaufwandes ist Kernstück der Beratung. Tatsächlich hatte der Verkäufer im vorliegenden Fall den Eigenaufwand der Käufer zu niedrig dargestellt, indem die monatliche Belastung nur anhand des in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb zu tragenden Aufwands berechnet worden ist. Eine solche schriftliche Beratungsunterlage trägt jedoch nicht die Vermutung, dass dem Kaufinteressenten in dem Beratungsgespräch keinerlei weitere Informationen erteilt worden sind.
Ein schriftliches Berechnungsbeispiel ist nur eines von mehreren möglichen Mitteln, deren sich der Berater bedienen kann, um seine Pflicht zur Information zu erfüllen. Die Vorlage des schriftlichen Berechnungsbeispiels führt daher nicht automatisch dazu, dass eine Beratungspflichtverletzung angenommen werden kann. Eine Änderung der Beweislast zu Gunsten des Käufers kann auch nicht auf die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts vertraglicher Urkunden gestützt werden. Die Vermutung gilt nur für die darin enthaltenen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, jedoch nicht für die in der Urkunde erteilten Informationen. Schließlich stellte er BGH noch fest, dass es für Berater keine generelle Dokumentationspflicht gibt.
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Datum der Urteilsverkündung: 13.06.2008