Werden auf einem Bild eines Online-Shops, welches das angebotene Produkt zeigt, ebenfalls Teile, die nicht zum Lieferumfang gehören abgebildet und wird hierauf lediglich in der Produktbeschreibung hingewiesen, so handelt es sich um eine Irreführung in Bezug auf wesentliche Merkmale der Ware.
Ein Wettbewerber hatte den Betreiber eines Online-Shops auf Unterlassung verklagt. Das Landgericht verurteilte den Online-Shopbetreiber antragsgemäß.
Im konkreten Fall war auf einem Produktbild der zum Verkauf stehende Sonnenschirm abgebildet. Zudem war der Schirmständer mit Betonplatten beschwert, die jedoch nicht im Preis enthalten und somit auch nicht mitverkauft wurden. Auf diesen Umstand hat der Shop-Betreiber lediglich in der Produktbeschreibung hingewiesen.
Einerseits enthalte die Werbung „zur Täuschung geeignete Angabe über die wesentlichen Merkmale der Ware“, da die Betonplatten zwar auf dem Bild zu sehen seien, aber nicht im Angebotspreis enthalten seien (da sie nicht mitverkauft würden). Der Preis sei ein wesentliches Merkmal. Die Werbung sei auch zur Täuschung geeignet, da der Durchschnittsverbraucher gerade bei Online-Shops häufig lediglich das Produktbild (mit den Platten) betrachte, weniger jedoch die Produktbeschreibung.
Datum der Urteilsverkündung: 05.03.2015