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LG München I vom 25.06.2014 (37 O 1267/14) - nicht rechtskräftig
Die Werbung für eine Internet-Flatrate mit einer schnellen Übertragungsgeschwindigkeit ist irreführend, wenn auf eine mögliche Drosselung der Geschwindigkeit für bestimmte Anwendungen nicht klar hingewiesen wird. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Kabel Deutschland entschieden.
Das Unternehmen hatte in Werbeschreiben und auf seiner Webseite für Internet-Flatrates mit einer schnellen Übertragungsgeschwindigkeit geworden. Je nach Tarif versprach das Unternehmen einen Dateidownload mit einer maximalen Geschwindigkeit von 10 bis 100 Megabit pro Sekunde.
Kabel Deutschland behielt sich allerdings vor, die Geschwindigkeit für Tauschbörsen und andere Filesharing-Anwendungen auf 100 Kilobit pro Sekunde zu drosseln, sobald der Kunde ein Datenvolumen von 10 Gigabyte am Tag erreicht. Auf die Einschränkung hatte das Unternehmen lediglich in einer kleinen Fußnote hingewiesen, die der Angabe der Internetgeschwindigkeit nicht direkt zugeordnet war und die noch mehrere andere Regelungen enthielt.
Die Werbung erwecke beim Kunden eine falsche Vorstellung vom vertraglich vereinbarten Datenvolumen, monierten die Richter. Für einen durchschnittlichen Nutzer sei es wichtig, bei einer Flatrate mit ausgewählter Downloadgeschwindigkeit gerade nicht überlegen oder prüfen zu müssen, ob eine bestimmte Datenmenge erreicht ist. Er rechne bei einer Festnetzflatrate auch nicht damit, dass aufgrund beschränkter Netzkapazitäten eine Drosselung erforderlich ist. Das Unternehmen hätte deshalb in der Werbung klar auf die Einschränkung hinweisen müssen. Durch die kleine, schwer lesbare und zudem nicht richtig zugeordnete Fußnote werde die Irreführung nicht behoben.
Datum der Urteilsverkündung: 26.07.2014