Urteil des BGH vom 02.10.2003 (I ZR 242/01)
Werbung mit der Zusicherung einer Mindestverzinsung von 6% einer Kapitalanlage in ein Unternehmen als atypischer stiller Gesellschafter ist irreführend. Es wird der falsche Eindruck vermittelt, es handele sich um eine Kapitalanlage mit sicherer Rendite, die Beklagte sei in der Lage, ihren stillen Gesellschaftern unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg ihrer Geschäfte neben der Rückzahlung der Einlagen eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 6 % p.a. zuzusichern.
Datum der Urteilsverkündung: 02.10.2003