Datum: 25.06.2008

Irreführende Werbung für Handy-Tarif "ohne Grundgebühr"

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Hamburg vom 25.06.2008 (5 U 13/07)

Der Anbieter eines Mobilfunktarifs darf nicht damit werben, keine Grundgebühr zu verlangen, wenn der Kunde bei geringem Umsatz eine "Administrationsgebühr" zahlen muss. Die Werbung mit einer kostenfreien Mitnahme der alten Telefonnummer ist unzulässig, wenn der Kunde auf einer eventuellen Portierungsgebühr seines früheren Providers sitzen bleibt. Mit diesem Urteil gab das Hanseatische Oberlandesgericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die Firma Callmobile GmbH & Co. KG statt.

Callmobile verkauft SIM-Karten für Handys, die der Kunde - ähnlich wie bei Prepaid-Karten - abtelefoniert. "Keine Vertragsbindung, keine Grundgebühr, kostenlos Mobilnummer mitnehmen" - die vermeintlichen Vorteile hatte die Firma zusammen mit den Gesprächsgebühren im Internet deutlich hervorgehoben. Doch das war nur die "halbe Wahrheit", monierten die Richter. Kunden, die in den vorangehenden drei Monaten nicht wenigstens 6 Euro vertelefoniert hatten, mussten eine "Administrationsgebühr" von 1 Euro pro Monat zahlen. Das stand aber nur versteckt in einer Fußnote auf einer Unterseite fernab von der Blickfangwerbung.
Ohne eindeutigen Hinweis auf die Zusatzgebühr sei die Werbung irreführend. Sie erwecke den falschen Eindruck, dass neben den Gesprächsgebühren keine von der Nutzung unabhängige Gebühren anfallen.

Auch die Werbeaussage mit der angeblich kostenfreien Mitnahme der alten Mobilnummer hielten die Richter für unzulässig. Die Aussage würden viele Verbraucher so verstehen, dass ihnen durch die Mitnahme keinerlei Kosten entstünden. Tatsächlich können aber sogenannte Portierungskosten beim alten Provider anfallen, die von Callmobile nicht erstattet werden.

Datum der Urteilsverkündung: 25.06.2008

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Callmobile, Urteil des Hanseatischen OLG vom 25.06.2008

Callmobile, Urteil des Hanseatischen OLG vom 25.06.2008

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