Datum: 23.09.2008

Haustürsituation bei kreditfinanzierter Kapitalanlage ist finanzierender Bank nicht zuzurechnen

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 23.09.2008 (XI ZR 266/07)

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Die von dem Vermittler einer kreditfinanzierten Kapitalanlage geschaffene Haustürsituation ist der finanzierenden Bank nicht zuzurechnen, wenn die Hausbank des Verbrauchers auf dessen Wunsch die Anlage finanziert hat.

Ein Kunde trat Anfang der 90er Jahre einem Immobilienfonds mit einer Einlage in Höhe vom DM 40.000,- bei, nachdem er von einem Anlagevermittler dafür geworben worden war. Der Kunde unterzeichnete zunächst die Beitrittserklärung zu dem Fonds und später in den Geschäftsräumen seiner Bank einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von rund DM 47.000,-. Im Jahr 1998 schloss er mit seiner Bank einen neuen Darlehensvertrag, dessen Valuta von DM 47.500,- zur Ablösung des alten Kredits diente. Sechs Jahre später widerrief der Kunde beide Darlehensverträge mit der Begründung, dass eine Haustürsituation vorlag.

Der Bundesgerichtshof führte aus, dass im vorliegenden Fall allenfalls eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung durch den Vermittler, nicht aber bei Vertragsschluss in den Geschäftsräumen der Bank, vorgelegen habe. Der Vermittler einer kreditfinanzierten Kapitalanlage handele aber nicht im Namen und für Rechnung der finanzierenden Bank, wenn er keine Empfehlungen gerade zu Verhandlungen mit dieser Bank ausgesprochen habe. Dies sei allerdings Voraussetzung für die objektive Zurechnung der von einem Dritten geschaffenen Haustürsituation.

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Datum der Urteilsverkündung: 23.09.2008

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