Urteil des OLG Köln vom 09.04.2013 (9 U 198/12)
Eine Überflutung ausschließlich des Kellers in Folge eines Grundwasseranstiegs ist kein versicherter Schaden im Sinne der Wohngebäudeversicherung.
In das Kellergeschoss eines in der Nähe eines Flusses gelegenen Mehrfamilienhauses war Grundwasser eingedrungen. Der Grundwasserspiegel hatte sich infolge länger anhaltenden Regens und bedingt durch das Ablassen einer nahe gelegenen Talsperre erhöht. Der Hauseigentümer hatte von seiner Versicherung die Regulierung des Schadens gefordert. Es galten auch die „Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW)“.
Nachdem in erster Instanz noch im Sinne des Versicherungsnehmers geurteilt wurde, wies das OLG Köln die Klage ab. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass die Formulierung „Überflutung von Grund und Boden“ voraussetze, dass sich auf dem versicherten Grundstück erhebliche Wassermassen ansammeln müssten. Dies könne beispielsweise durch Niederschlag oder Überschwemmung – nachdem ein Gewässer über die Ufer getreten war – geschehen. Es werde zudem zwischen dem Gebäude selbst und der unbebauten Grundstücksfläche unterschieden. Da im vorliegenden Fall lediglich der Keller unter Wasser gestanden habe und somit das Grundstück selbst wasserfrei geblieben sei, könne nicht von einem versicherten Schaden ausgegangen werden.
Datum der Urteilsverkündung: 09.04.2013