Urteil des OLG Hamm vom 06.12.2005 (5 U 146/04)
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Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Grundschuld-Zweckerklärung auch einen etwaigen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung umfasst, und zwar auch dann, wenn Darlehensnehmer und Sicherungsgeber personenverschieden sind.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in ihr näher bezeichnetes Grundstück in Höhe eines Betrages von noch 2 197,52 € zzgl. Zinsen. Die Parteien stritten um die Frage, ob eine von der Klägerin geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung von der der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Sicherungsabrede erfasst war.
Das OLG Hamm führte aus, dass der Begriff der Vorfälligkeitsentschädigung auch über die Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB n. F. hinaus allgemein für den Schaden, der dem Darlehensgeber aus der Beendigung des Darlehensvertrages entsteht, gilt. Kündigt die Bank wegen Vertragsuntreue (Zahlungsverzuges) des Darlehensnehmers, handelt es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung um einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB. Dies muss auch im Fall der Insolvenz des Darlehensnehmers gelten, so dass die Klägerin die Vorfälligkeitsentschädigung vom Hauptschuldner beanspruchen kann.
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Datum der Urteilsverkündung: 16.12.2005