Datum: 08.03.2013

Gericht kippt Kostenfallen auf fluege.de

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

LG Leipzig vom 8.03.2013 (05 O 2324/24)
Das Landgericht Leipzig hat dem Reisevermittler Unister untersagt, auf seiner Internetseite fluege.de mit zu niedrigen Flugpreisen zu werben und kostenpflichtige Zusatzleistungen per Voreinstellung anzubieten. Damit gaben die Richter eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Zudem muss Unister einen Gewinn von 20.000 Euro an das Bundesamt für Justiz abführen, den das Unternehmen durch die unzulässige Vermittlung von Reiserversicherungen erzielt hat.

Unister hatte auf fluege.de zu Beginn der Buchung lediglich unvollständige Flugpreise genannt. Erst im fünften Buchungsschritt erfuhr der Kunde, dass sich der Preis um eine Kreditkartengebühr von 34 Euro erhöht. Eine andere Zahlungsmöglichkeit gab es nicht. Die Richter stellten klar: Ein Reisevermittler muss bei der Onlinebuchung immer den Endpreis angeben, der alle Kosten und Gebühren enthält, die bei der Buchung unvermeidbar und vorhersehbar sind. Es reicht nicht, den wirklichen Preis des Flugtickets erst am Ende des Buchungsvorgangs zu nennen.

Mit der gleichen Begründung untersagten die Richter dem Unternehmen, auf der französischsprachigen Seite vol24.fr Flugpreise ohne die obligatorische Vermittlungsgebühr von 19,83 Euro anzugeben. Dieses Verbot setzte der vzbv auf Bitten der französischen Behörden im Auftrag des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durch.

Außerdem darf Unister auf seiner Buchungsmaske nicht mehr die Wahl eines kostenpflichtigen Umbuchungsservice voreinstellen. Das verbietet eine EU-Richtlinie. Fakultative Zusatzleistungen dürfen dem Kunden nicht per Voreinstellung untergeschoben werden dürfen. Die Richter verurteilten Unister zudem dazu, 20.000 Euro an das Bundesamt für Justiz zu zahlen. Diese Summe hatte das Unternehmen nach Schätzung des Gerichts durch die unzulässige Vermittlung von Reiseversicherungen erzielt. Zuvor war bereits ein Ordnungsgeld von 75.000 Euro gegen Unister verhängt worden. Das Unternehmen hatte trotz gerichtlichen Verbots den Abschluss einer Reiseversicherung per Voreinstellung vorgesehen.

Datum der Urteilsverkündung: 08.03.2013

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Unister, LG Leipzig vom 8.03.2013

Unister, LG Leipzig vom 8.03.2013

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