Die fehlerhafte Beschreibung des Arbeitsplatzes als „Freiberufler“ und die Angabe: „ich biete: freie Mitarbeit“ begründet keinen außerordentlichen Kündigungsgrund. Aktives Bewerben einer zum Arbeitsplatz konkurrierenden Tätigkeit hingegen schon.
Ein Arbeitnehmer klagte gegen die außerordentliche Kündigung durch die Steuerberaterkanzlei, in der er tätig war und verlangte das ihm restlich zustehende Gehalt.
Die Kanzlei kündigte ihm fristlos ohne Abmahnung wegen der fehlerhaften Angabe in seinem XING-Profil, er sei Freiberufler, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch bei der Kanzlei angestellt war. Zudem gab er unter der Rubrik „ich biete“ eine „freie Mitarbeit“ an. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die streitenden Parteien unabhängig von der außerordentlichen Kündigung bereits auf eine nach Kündigungsfrist eintretende Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt. Die Angaben des klagenden Arbeitnehmers im XING-Profil waren jedoch nach Auffassung der Kanzlei wettbewerbswidrig, da sie öffentlich für eine Tätigkeit außerhalb der Kanzlei werben und somit Mandanten abwerben können würde.
Hierin sah die Kanzlei einen außerordentlichen Kündigungsgrund. Die Argumentation hielt vor Gericht jedoch nicht stand. Allein die fehlerhafte Angabe im privaten XING-Profil stelle noch keine unzulässige Konkurrenztätigkeit dar. Diese hätte man erst annehmen können, wenn er aktiv eine konkurrierende Tätigkeit beworben und somit versucht hätte, noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Mandate der Kanzlei abzuwerben. Auf das Gericht erweckte das XING-Profil jedoch eher den Eindruck, der Arbeitnehmer sei selbstständig bei der Kanzlei angestellt, da diese unter der Rubrik „Berufserfahrung“ mit einem Link auf deren Website versehen auf dem Profil auftauchte.
Eine aktive Werbetätigkeit über sein XING-Profil hätte angenommen werden können, wenn unter der Rubrik „ich suche“ Mandate für die freiberufliche Steuerberatung angegeben worden wären. Derartiges lag jedoch nicht vor. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung lag daher ebenfalls nicht vor. Auch wäre zumindest eine Abmahnung von Seiten der Kanzlei vonnöten gewesen. Dem klagenden Angestellten konnte daher nicht fristlos gekündigt werden. Ihm stehen die Gehaltsansprüche bis zum Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu, auf den sich die streitenden Parteien bereits geeinigt hatten.
Datum der Urteilsverkündung: 07.02.2017