- Klage des vzbv gegen Energieanbieter vor dem Landgericht Köln war erfolgreich.
- Die gesetzliche Regelung zur zeitnahen Abrechnung ist auch für die 365 AG bindend.
- Zur 365 AG gehören auch die Marken immergrün, Meisterstrom und Idealenergie.
Sechs Wochen nach Vertragsende müssen Energielieferanten die Abschlussrechnung vorlegen. Diese gesetzliche Regelung gilt auch für den Energielieferanten 365 AG, so urteilte jetzt das Landgericht Köln.
Das Energiewirtschaftsgesetz regelt, dass Anbieter von Strom und Gas in einer Frist von sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums oder nach Ende des Lieferverhältnisses eine Jahres- oder Abschlussrechnung vorlegen müssen. Doch nicht immer halten sich die Energielieferanten daran.
Bundesweit beschwerten sich im vergangenen Jahr Verbraucherinnen und Verbraucher beim Marktwächter Energie des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) über ihren Energieanbieter immergrün, eine Strom- und Gasmarke der 365 AG. Es ging bei den Beschwerden um verspätete Abschlussrechnungen. Zur 365 AG gehören auch weitere Marken wie Meisterstrom und Idealenergie.
Der Marktwächter Energie hat daraufhin – nachdem das Unternehmen trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben hat– im Juni 2019 gegen die 365 AG geklagt. Im Dezember hat das Landgericht Köln in einem Urteil bestätigt, dass die Frist von sechs Wochen nach Ende des Lieferverhältnisses auch für die 365 AG gilt.
Zum Hintergrund:
Die systematische Analyse und Auswertung realer Erfahrungen und Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern bilden die Grundlage dieses juristischen Vorgehens des Marktwächters Energie aus dem Jahr 2019. Mit der Marktbeobachtung aus Verbraucherperspektive haben die Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zwischen 2015 und 2019 ein Frühwarnsystem aufgebaut, das Aufsichts- und Regulierungsbehörden unterstützt und den Verbraucherschutz in Deutschland schneller, zielgenauer und schlagkräftiger macht. Die Marktwächter-Projekte wurden in ihrer Aufbauphase (2015-2019) als Projekt durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gefördert. Seit Beginn 2020 ist die Marktbeobachtung eine dauerhafte, institutionelle Aufgabe des vzbv.
Datum der Urteilsverkündung: 23.01.2020