Das Landgericht Berlin hat der Fluggesellschaft Germania untersagt, Kunden im Internet falsch über ihre Rechte bei großen Verspätungen und Überbuchungen zu informieren. Die Richter gaben damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der ein Informationsblatt der Airline als teilweise irreführend kritisiert hatte.
„Das Landgericht hat klargestellt, dass eine Fluggesellschaft ihre Kunden eindeutig und vollständig über ihre Rechte informieren muss. Sie darf wichtige Kundenansprüche nicht einfach weglassen,“ sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv.
Entschädigung für große Verspätungen verschwiegen
Germania hatte auf ihrer Internetseite ein Informationsblatt über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen im Fall von Überbuchungen, Annullierungen und großen Verspätungen veröffentlicht. Die Rechtsansprüche der Kunden wurden darin allerdings missverständlich und teilweise falsch wiedergegeben.
In der Information fehlte der Hinweis auf Ausgleichszahlungen von 250 bis 600 Euro, die Fluggästen bei großen Verspätungen nach der Rechtsprechung zustehen. Lückenhaft informierte die Airline auch über die Rechte von Kunden, die ihren Flug wegen einer Überbuchung nicht antreten dürfen. Unerwähnt blieb, dass sie neben der Erstattung des Flugpreises einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangsflughafen ihrer Reise verlangen können.
Hotelunterbringung nicht nur im Ausnahmefall
Passagieren, die etwa wegen einer Annullierung ihres Flugs die Nacht vor Ort verbringen müssen, sollte laut Informationsblatt „notfalls“ eine Hotelunterbringung angeboten werden. Die Formulierung ist nach Auffassung der Richter missverständlich: Mancher Kunde werde sie so verstehen, dass ein Hotel nur in Ausnahmefällen beansprucht werden kann und er sich zunächst selbst um eine Unterbringung kümmern muss oder, sofern ihm möglich, die Nacht auf dem Flughafen verbringen soll. Tatsächlich sind die Fluggesellschaften stets dazu verpflichtet, Fluggästen eine Hotelunterbringung anzubieten, falls ein Aufenthalt über Nacht erforderlich wird.
Urteil des LG Berlin vom 8.10.2015 (Az. 52 O 102/15) – nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 05.11.2015