Bietet eine Fluggesellschaft die Online-Buchung in deutscher Sprache an, muss sie auch die Buchungsbestätigung und alle weiteren Fluginformationen in Deutsch versenden. Sonst muss sie schon vor der Buchung klarstellen, dass die Reiseunterlagen nur in Englisch zur Verfügung stehen. Das hat das Landgericht Essen nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Wizz Air entschieden.
Flüge der ungarischen Airline konnten Interessierte im Internet auch in deutscher Sprache buchen. Doch ein Kunde staunte nicht schlecht, als er für seinen Flug von Dortmund nach Kattowice die Bestätigung und Fluginformation erhielt: Diese waren in englischer Sprache abgefasst – und damit längst nicht für jeden verständlich.
Fluggesellschaft muss über verwendete Sprache informieren
Das Landgericht Essen sah darin einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten bei Online-Verträgen. Danach muss eine Fluggesellschaft ihren Kunden angeben, in welchen Sprachen sie einen Flug buchen können. Ist die Buchung in deutscher Sprache möglich, rechne der Kunde damit, dass er auch alle weiteren Informationen in deutscher Sprache erhält. Buchungsbestätigung und sonstige Fluginformationen dürften deshalb nur dann in einer anderen Sprache erfolgen, wenn die Airline den Kunden vor der Buchung darüber aufklärt.
Urteil des LG Essen vom 31.05.2012 (Az. 44 O 77/10), rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 11.09.2012