Ein Internetanbieter muss auf seiner Webseite neben seiner E-Mail-Adresse nicht unbedingt auch seine Telefonnummer angeben. Er muss dem Kunden aber vor Vertragsabschluss einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen, der es ihm ermöglicht, schnell, direkt und effizient Kontakt mit dem Anbieter aufzunehmen.
Ein Internetanbieter muss auf seiner Webseite neben seiner E-Mail-Adresse nicht unbedingt auch seine Telefonnummer angeben. Er muss dem Kunden aber vor Vertragsabschluss einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen, der es ihm ermöglicht, schnell, direkt und effizient Kontakt mit dem Anbieter aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Nach dem EuGH-Urteil reicht es in der Regel aus, wenn der Anbieter neben seiner E-Mail-Adresse eine elektronische Anfragemaske ins Netz stellt und Anfragen kurzfristig beantwortet. Nur in Ausnahmesituationen müsse er dem Kunden auf Nachfrage auch einen nichtelektronischen Kommunikationsweg ermöglichen und zum Beispiel seine Telefon- oder Faxnummer nennen. Das gelte in Fällen, in denen der Kunde etwa wegen einer Urlaubsreise vorübergehend keinen Zugang zum Internet habe.
Der EUGH war vom Bundesgerichtshof (BGH) anlässlich einer Rechtsstreits zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Deutschen Internet Versicherung AG angerufen worden. Der vzbv hatte vom Versicherer die Angabe seiner Telefonnummer auf der Internetseite verlangt und sich dabei auf die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr berufen. Da die Richtlinie in dieser Hinsicht nicht eindeutig ist, hatte der BGH den EuGH eingeschaltet.
Datum der Urteilsverkündung: 16.10.2008