Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.09.2001 (4 U 36/00)Bei der Beurteilung einer Werbeaussage ist auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen, wobei aber sich die Begriffe "verständig" und "flüchtig" nicht gegenseitig ausschließen (s. auch BGH in GRUR 2000, 619ff).
Datum der Urteilsverkündung: 06.09.2001