Datum: 12.10.2017

Entgeltklausel für die Annahme von Münzgeld

Urteil des LG Karlsruhe vom 27.10.2017 (10 O 222/17)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die in einem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank enthaltene Entgeltklausel: "BARTRANSAKTION Bareinzahlung für Münzgeld 7,50 Euro" verstößt gegen zwingendes Recht.

Die Beklagte, ein Kreditinstitut, hatte eine Bestimmung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, nach der für die Einzahlung von Münzen ein Entgelt von 7,50 EUR erhoben wurde. Die Regelung galt für privat geführte Gehalts- und Bezügekonten, Zusatzkonten und Basiskonten. Das Landgericht Karlsruhe urteilte auf den entsprechenden Antrag der Klägerin, dass die Beklagte diese Klausel nicht weiterverwenden darf. Zwar unterliegt die verwendete Klausel nicht einer richterlichen Inhaltskontrolle, da diese ein Entgelt für eine Hauptleistung regelt.

Die verwendete Klausel verstößt jedoch gegen zwingendes Verbraucherschutzrecht und ist deswegen nicht zulässig. Münzgeld ist als ein Zahlungsmittel anzusehen. Da die Diskriminierung bestimmter Zahlungsmittel verhindert werden soll, ist auch die Verwendung von Münzgeld als Unterfall des Bargeldes als Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels anzusehen. Der Unternehmer darf von dem Verbraucher nur ein Entgelt verlangen, das nicht über die tatsächlich mit der Verwendung des bestimmten Zahlungsmittels entstehenden Kosten hinausgeht. Dies ist hier jedoch der Fall.

Datum der Urteilsverkündung: 12.10.2017

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