Bei jeder Angabe von Flugpreisen sind Endpreise anzugeben. Zwingend anfallende Steuern, Gebühren oder Kerosinzuschläge sind von vornherein in den Preis einzurechnen. Das gilt auch bei tabellarischen Übersichten von verschiedenen Flugangeboten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG entschieden.
Mit seinem Urteil setzt der BGH die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Januar 2015 um. Der EuGH hatte grundsätzliche Feststellungen zur Auslegung der europäischen Luftverkehrsdiensteverordnung (VO 1008/2008) getroffen.
Pflicht zur Endpreisangabe
Danach ist der Endpreis bereits bei der erstmaligen Angabe von Preisen auszuweisen und für jeden angezeigten Flug anzugeben. Sinn und Zweck der Verordnung sei es, dass Kundinnen und Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können. Demnach bestehe die Pflicht zur Endpreisangabe zu jedem Zeitpunkt.
Der vzbv hatte gegen das Unternehmen Air Berlin geklagt, weil in einer Tabelle im Internet mit mehreren Flugpreisen geworben wurde, aber nur für einen Flug der endgültige Preis einschließlich Steuern und Gebühren angegeben war. Um zu erfahren, was weitere Flüge einschließlich Steuern, Gebühren und Zuschlägen kosteten, mussten die Verbraucher die einzelnen Flüge anklicken. Der vzbv hatte in der Preisdarstellung des Unternehmens einen Verstoß gegen die europäische Luftverkehrsdienste-Verordnung gesehen.
Nachdem vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht positive Urteile zugunsten des vzbv ergangen waren, hatte der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Verordnung vorgelegt. Nach Entscheidung über die Vorlagefragen durch den EuGH erging nun vor dem BGH die endgültige Entscheidung in dem konkreten Rechtsstreit.
Der vzbv geht davon aus, dass das Urteil von der gesamten Branche berücksichtigt werden wird. „„Der Preisvergleich wird für die Verbraucher jetzt einfacher werden.“, sagt Helke Heidemann-Peuser, Teamleiterin Rechtsdurchsetzung beim vzbv. „Die beworbenen Preise dürfen sich nur erhöhen, wenn die Kunden freiwillige Zusatzleistungen in Anspruch nehmen, beispielsweise eine Reiseversicherung oder eine Sitzplatzreservierung.“
BGH, Urteil vom 30.07.2015; I ZR 29/12
EuGH vom 15.01.2015, C-573/13
Datum der Urteilsverkündung: 30.07.2015
Aktenzeichen: I ZR 29/12
Gericht: Bundesgerichtshof
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