Urteil des BGH Karlsruhe vom 25.01.2005 (XI ZR 363/04)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Aktienanleihen müssen den Kunden nicht ausgehändigt werden, um wirksam in den Vertrag mit einbezogen zu werden. Bei regelmäßigen Käufen muss auch keine erneute Aufklärung über die Risiken erfolgen. Die Kunden hatten für 6.000 € Aktienanleihen gekauft, die eine Verzinsung von 16 % in Aussicht stellte. Ein knappes Jahr später zahlte sie 3.000 € aus, weil der Nennbetrag der Aktie einen bestimmten Wert unterschritten hatte. Das Begehren der Kunden, den investierten Betrag zurückzuerhalten, wurde vom BGH abgelehnt.
Gerichte müssen angekündigte Entscheidungen des BGH abwarten und dürfen dem Kläger nicht durch eine vorgezogene Entscheidung den Rechtsweg abschneiden.
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Datum der Urteilsverkündung: 25.01.2005