Es dürfen Nutzern keine Gebühren mehr dafür in Rechnung gestellt werden, dass ihnen Tickets per Post zugesendet werden oder dass den Käufern ein Link per E-Mail bereitgestellt wird, um die Karten zu Hause auszudrucken.
Die Beklagte vertreibt teils als Veranstalterin über das Internet Eintrittskarten. Im Zuge des Bestellvorgangs wird für jede Eintrittskarte ein sogenannter "Normalpreis" angegeben mit dem Hinweis: "Angezeigte Ticketpreise inkl. der gesetzl. MwSt., Vorverkaufsgebühr, Buchungsgebühr von max. € 2,00 zzgl. Service- & Versandkosten". Nachdem der Kunde das Ticket in den virtuellen Warenkorb gelegt hat, werden ihm Auswahlmöglichkeiten zu dessen Versand angeboten. Für die Versandart "Premiumversand" berechnet die Beklagte zusätzlich zum Ticketpreis 29,90 € "inkl. Bearbeitungsgebühr". Wählt der Kunde die Option "ticketdirect - das Ticket zum Selbstausdrucken" (sogenannte print@home-Option), bei der ihm die Beklagte über einen Link die Eintrittskarte als pdf-Datei zur Verfügung stellt, erhöht sich deren Preis um eine "Servicegebühr" von 2,50 €. Die Berechnung dieser Gebühren beruht auf zwei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Preisklauseln. Die Klauseln benachteiligen die Käufer durch die Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf für Tätigkeiten, zu denen er verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen. Nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz die entsprechenden Klauseln für unwirksam erklärt.
Datum der Urteilsverkündung: 24.07.2018