Für Rückforderungsansprüche gegen einen liechtensteinischen Versicherer sind deutsche Gerichte international zuständig.
Ein Versicherungskunde hatte sich auf sein ewiges Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. berufen und von einem liechtensteinischen Versicherer die Rückzahlung der geleisteten Beitragszahlungen sowie entgangene Rendite verlangt. Geklagt hatte er vor einem deutschen Gericht.
Nachdem das erstinstanzliche Gericht dem Verbraucher die Rückzahlung der geleisteten Beiträge und seiner anteiligen Anwaltskosten zugesprochen hatte (die entgangene Rendite wurde ihm nicht zugesprochen), hatte die Versicherung Berufung eingelegt. Der Ansicht des Versicherers, dass deutsche Gerichte für die Klage nicht zuständig seien, folgte das OLG München jedoch nicht. Die im Versicherungsvertrag enthaltene Gerichtsstandklausel verstoße gegen deutsches Recht und sei daher nicht zu beachten. Auch stünde die Möglichkeit, eine andere Rechtswahl zu treffen nur dann zur Verfügung, wenn das Versicherungsunternehmen überhaupt nicht in Deutschland in Erscheinung trete. Da jedoch deutsche Makler die Unterlagen erhalten hätten und zudem von der Gesellschaft Vermittlungsprovisionen erhielten, sei eine andere Rechtswahl nicht möglich.
Dem Verbraucher stand somit das „ewige Widerspruchsrecht“ zu, da die Belehrung fehlerhaft war und die Versicherung zudem nicht einmal nachweisen konnte, dass der Kunde sämtliche Unterlagen erhalten habe. Seine Rückforderung sei nur um den Wertersatz für den gewährten Versicherungsschutz zu reduzieren (390,- Euro). Die Revision wurde zugelassen.
Datum der Urteilsverkündung: 08.01.2015