Urteil des BGH vom 14.05.2002 (XI ZR 81/01; ID 28747)
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Die Bürgschaft eines Ehegatten ist bei krasser finanzieller Überforderung grundsätzlich sittenwidrig. Diese liegt vor, wenn der Bürge "voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft tragen kann."
Eine Ausnahme kann lediglich dann bestehen, wenn die Bank den Umfang der Haftung des Bürgen ausdrücklich auf Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten begrenzt hat. Dieses war bei dem vorliegenden Fall nicht geschehen.
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Datum der Urteilsverkündung: 14.05.2002