Urteil des OLG Brandenburg vom 02.01.2006 (3 W 57/05)
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Damit eine Bürgschaft als sittenwidrig wegen Zahlungsunfähigkeit des Bürgen im Bürgschaftsfall angesehen werden kann, muss der Bank nach Auffassung des OLG Brandenburg nachgewiesen werden, dass sie die Tatsachen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft ergibt, gekannt hat oder sich ihnen bewusst oder grob fahrlässig verschlossen hat. In den Entscheidungsgründen heißt es weiter: Selbst dann, wenn die Bank das Darlehen von der Bürgschaft abhängig gemacht hat, könne nicht ohne weiteres von der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft ausgegangen werden, sofern die Bank nicht in verwerflicher Weise eine Zwangslage begründet oder ausgenutzt habe. Soweit sie ausschließlich eigene berechtigte Interessen wahrnimmt, könne ihr ein verwerfliches Handeln aber nicht vorgeworfen werden. Trotz geringen laufenden Einkommens sei allerdings ein Bürge ohnehin dann wirtschaftlich nicht krass überfordert, wenn er die gesamte Verpflichtung voraussichtlich durch den Verkauf einer ihm gehörenden Immobilie tilgen könne.
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Datum der Urteilsverkündung: 02.01.2006