Datum: 14.06.2016

Bürge kann sich nicht auf Verjährung berufen

Urteil des BGH vom 14.06.2016 (XI ZR 242/15)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Bürge verliert das Recht, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Einwand der Verjährung zu berufen, wenn aufgrund eines rechtskräftigen Urteils gegen den Hauptschuldner eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wurde und diesem die Einrede der Verjährung damit aberkannt wurde.

Eine Bank verklagte einen Verbraucher aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die dieser für zwei Darlehen übernommen hatte. Nachdem die Hauptschuldnerin die Zahlungen einstellte, kündigte die Bank 2001 das Darlehensverhältnis und verlangte Zahlung der Hauptforderung. Die Bank und die Darlehensnehmerin verhandelten über eine vergleichsweise Lösung, diese scheiterte jedoch und die Bank erhob 2004 Bürgschaftsklage gegen den Bürgen.

2007 wurde die Kreditnehmerin vom Landgericht Frankfurt rechtskräftig zur Zahlung von 700.000 Euro verurteilt. In dem Verfahren hatte sie sich erfolglos auf eine Verjährung des Zahlungsanspruchs berufen. Dieser Anspruch sei ihr damit aberkannt worden. Das ergangene Urteil betraf zwar nur die beiden Parteien in dem Verfahren (die Bank und die Kreditnehmerin), die Einreden, die der Bürge gegenüber der Bank erheben könne, seien aber identisch mit denen, welche die Kreditnehmerin selbst erheben kann. Ebenso könne die Bank vom Bürgen auch nur das erhalten, was ihr nach dem jeweiligen Stand der Hauptforderung noch zustehe.

Die rechtskräftige Verurteilung der Kreditnehmerin stünde der Einrede der Verjährung nur dann nicht im Wege, wenn deren Verhalten (im Prozess) wie ein Einredeverzicht zu werten gewesen wäre. Durch die eigene Erhebung der Einrede der Kreditnehmerin im Prozess mit der Bank ist allerdings offensichtlich, dass eine solche Wertung nicht möglich ist. Dem Bürgen stand diese Einrede daher nicht mehr zur Verfügung.

 

Datum der Urteilsverkündung: 14.06.2016

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