BGH vom 18.09.2014 (I ZR 34/12)
Der Bundesgerichtshof hat dem Betreiber des Online-Computerspiels „Runes of Magic“ untersagt, auf seiner Internetseite Kinder zum Kauf von Spielzubehör aufzurufen. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Gameforge 4D GmbH statt.
„Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas“. Mit dieser Aufforderung wurde auf der Website des Computer-Rollenspiels „Runes of Magic“ für Spielzubehör geworben. Nach Klick auf den Link öffnete sich eine neue Internetseite, auf der diverse Zusatzprodukte zum Kauf angeboten wurden.
Die Richter sahen in der Werbung eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder, die nach dem Wettbewerbsrecht verboten ist, um sie vor unangemessener Beeinflussung zu schützen. Es sei unerheblich, dass Runes of Magic auch von vielen Erwachsenen gespielt werde. Entscheidend sei, dass ich die Werbung auch an Minderjährige richte, die noch keine 14 Jahre alt sind. Es handele auch um eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf der beworbenen Produkte. Diese wurden zwar erst nach Klick auf den Link angezeigt. Die Internetseite mit dem Kaufappell und die damit per Link verknüpfte Seite gehörten aber aus der Sicht der Nutzer zusammen.
Mit dem Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof sein Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013 (I ZR 34/12), gegen das der Anbieter Einspruch eingelegt hatte.
Datum der Urteilsverkündung: 18.09.2014