Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung dürfen Verkäufer beim Austausch eines fehlerhaften Produktes keine Nutzungsentschädigung verlangen. Bereits geleistete Zahlungen müssen erstattet werden. Mit dem gestrigen Urteil gab der Bundesgerichtshof einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die Quelle AG statt. "Verbraucher haben Anspruch auf fehlerfreie Produkte. Stellt sich im Laufe der Nutzung ein Fehler heraus, der von Anfang an vorlag, darf den Kunden durch den Austausch kein finanzieller Nachteil entstehen", bekräftigt Helke Heidemann-Peuser, Leiterin des Referats Kollektiver Rechtsschutz im Verbraucherzentrale Bundesverband den Urteilsspruch.
Verbraucher, die eine Nutzungsentschädigung bei dem Austausch eines fehlerhaften Produktes zahlen sollen oder Erstattungsansprüche geltend machen wollen, können sich in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren: www.verbraucherzentrale.de
Im konkreten Fall war 17 Monate nach dem Kauf eines defekten Backofens die Emailleschicht abgeplatzt. Quelle erkannte den Anspruch auf Gewährleistung an. Da eine Reparatur nicht möglich war, musste der Backofen durch einen neuen ersetzt werden. Zur Verwunderung der Kundin verlangte der Konzern für die Dauer der Nutzung des fehlerhaften Gerätes eine Entschädigung in Höhe von zunächst etwa 120 Euro. Nach Einwänden der Verbraucherin reduzierte das Unternehmen die Forderung auf knapp 70 Euro. Der Verbraucherzentrale Bundesverband brachte den Fall 2004 vor Gericht und forderte den gezahlten Betrag für die Verbraucherin nun erfolgreich zurück.
Der Bundesgerichtshof hatte zuvor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, da ein Urteil ohne eine Auslegung der EU-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf (1999/44/EG) nicht möglich sei. Im April dieses Jahres entschied der EuGH, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands einer Ware unentgeltlich erfolgen muss und deshalb Wertersatz für die Nutzung eines mangelhaften Produkts nicht verlangt werden darf. Auf dieser Grundlage sprach der Bundesgerichtshof jetzt den Zahlungsanspruch zu und verurteilte das Unternehmen zugleich, derartige Forderungen nicht mehr zu erheben.
Urteil des BGH vom 26.11.2008, Aktenzeichen: VIII ZR 200/05
Urteil des EuGH vom 17.04.2008, Aktenzeichen: C-404/06
Datum der Urteilsverkündung: 26.11.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 200/05
Gericht: Bundesgerichtshof
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