Datum: 17.11.2005

BGH bestätigt Rechtsprechung, dass sich erhaltene Steuervorteile schadensmindernd auswirken

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH Karlsruhe vom 17.11.2005 (III ZR 350/04)

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Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.11.2005 bestätigt, dass erhaltene Steuervorteile gegen einen Schadensersatzanspruch aufrechenbar sind.

In diesem Revisionsverfahren ging es um die Beteiligung an Immobilienfonds. Die Frage war, ob sich die Kläger die von ihnen bereits erzielten steuerlichen Vorteile der Vermögensanlagen bei der Schadensberechnung anrechnen lassen müssen.

Der BGH stellte fest, dass die Frage, ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen ist. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen.

Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat.

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Datum der Urteilsverkündung: 17.11.2005

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