Datum: 01.06.2017

Behandlungen von angestelltem Arzt nicht abgedeckt von Privatversicherung

Urteil des AG Brandenburg vom 01.06.2017 (31 C 48/16)

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ist in den AGB einer Privatversicherung nur die Behandlung durch niedergelassene Ärzte abgedeckt, sind bei einer privaten Firma angestellte Ärzte davon nicht erfasst und die Versicherung muss nicht zahlen.

Eine privat versicherte Brillenträgerin klagte gegen ihre Versicherung auf die Übernahme der Kosten für eine LASIK-Augenoperation, welche das Tragen einer Brille ersetzte. Mithilfe des behandelnden Arztes konnte sie darlegen, dass es sich bei der Sehschwäche um eine Krankheit handelt, die in medizinisch notwendigerweise behandelt werden musste.

In den Versicherungsbedingungen heißt es jedoch darüber hinaus, dass die Behandlung von einem niedergelassenen approbierten Arzt durchgeführt werden muss. Der in diesem Fall behandelnde Arzt führte die Operation in einem Universitätsklinikum durch und war dabei für die private Firma „Care Vision Germany GmbH“ tätig. Die Regelung, dass nur Behandlungen durch niedergelassene Ärzte von der Versicherung gedeckt sind dient der Sicherheit, dass nur wirklich medizinisch notwendige Maßnahmen durchgeführt werden. Diese Voraussetzung erfüllt ein wirtschaftliches, am Umsatz und Gewinn orientiertes Unternehmen nicht.

Das Gericht hielt die Regelung daher für rechtmäßig und verneinte den Anspruch der Versicherten auf die Ausgleichszahlung der Augenoperation.

Datum der Urteilsverkündung: 01.06.2017

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