Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Bauspardarlehensgebühren beginnt erst mit Ende des Jahres 2014.
Ein Ehepaar verlangte von einer Bausparkasse vor Gericht die Rückzahlung von Gebühren für Auffüllkredite und Darlehensbearbeitung.
Aufgrund der durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs klargestellten Rechtslage zur Erhebung von Darlehensgebühren (u.a. XI ZR 552/15) war die Bausparkasse schon vor Klageerhebung bereit, etwa 80 Euro der geforderten über 2.000 Euro zu zahlen und berief sich für den Rest der Zahlungen auf die Verjährungsfrist. Diese beträgt regelmäßig drei Jahre ab dem Jahresende des Zeitpunkts der Anspruchsbegründung. Die Bausparverträge der Eheleute wurden schon 2010 beziehungsweise 2011 abgeschlossen und der Anspruch auf die Rückzahlung begann mit der Zahlung dieser Gebühren. Die Frist wäre somit abgelaufen.
Ausnahmsweise könne sich der Fristbeginn verschieben. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2014, in der er klarstellte, dass Darlehensgebühren genauso unwirksam sind wie Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen und somit die Verbraucher davon Kenntnis hatten, dass ihre Klage Aussicht auf Erfolg habe, sei dieser Fall eingetreten. Die Verjährungsfrist des Anspruchs des Ehepaars auf Rückzahlung der Gebühren begann folglich am 31.12.2014 und endet am 31.12.2017.
Die Klage wurde daher fristgerecht erhoben und den Eheleuten steht die Rückzahlung sämtlicher an die Bausparkasse gezahlter Darlehens- und Auffüllgebühren in Höhe von über 2.000 Euro zu.
Datum der Urteilsverkündung: 10.03.2017